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http://www.junge-medien.de/d/info/texte/recht/kodex.htmPressekodex
Publizistische Grundsätze
Vom Deutschen Presserat in Zusammenarbeit mit den
Presseverbänden beschlossen und Bundespräsident D. Dr.
Dr Gustav W. Heinemann am 12. Dezember 1973 in Bonn
überreicht in der Fassung vom 21. September 1994
Die im Grundgesetz der Bundesrepublik verbürgte
Pressefreiheit schließt die Unabhängigkeit und Freiheit
der Information, der Meinungsäußerung und derKritik
ein. Verleger, Herausgeber und Journalisten müssen sich
bei ihrer Arbeitder Verantwortung gegenüber der
Öffentlichkeit und ihrer Verpflichtung für das Ansehen
der Presse bewußt sein. Sie nehmen ihre publizistische
Aufgabe nachbestem Wissen und Gewissen, unbeeinflußt von
persönlichen Interessen und sachfremden Beweggründen,
wahr.
Diese publizistischen Grundsätze dienen der Wahrung
der Berufsethik; sie stellen keine rechtlichen
Haftungsgründe dar.
- Achtung vor der Wahrheit und wahrhaftige
Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste
Gebote der Presse.
- Zur Veröffentlichung bestimmte Nachrichten und
Informationen in Wort und Bild sind mit der nach
den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren
Wahrheitsgehalt zu prüfen. Ihr Sinn darf durch
Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung
weder entstellt noch verfälscht werden.
Dokumente müssen sinngetreu wiedergegeben
werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und
Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen.
Bei Wiedergabe von symbolischen Fotos muß aus
der Unterschrift hervorgehen, daß es sich nicht
um dokumentarische Bilder handelt.
- Veröffentlichte Nachrichten oder Behauptungen,
die sich nachträglich als falsch erweisen, hat
das Publikationsorgan, das sie gebracht hat,
unverzüglich von sich aus in angemessener Weise
richtigzustellen.
- Bei der Beschaffung von Nachrichten,
Informationsmaterial und Bildern dürfen keine
unlauteren Methoden angewandt werden.
- Die bei einem Informations- oder
Hintergrundgespräch vereinbarte Vertraulichkeit
ist grundsätzlich zu wahren.
- Jede in der Presse tätige Person wahrt das
Berufsgeheimnis, macht vom
Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und gibt
Informationen ohne deren ausdrückliche
Zustimmung nicht preis.
- Die Verantwortung der Presse gegenüber der
Öffentlichkeit gebietet, als redaktionelle
Veröffentlichungen nicht durch private oder
geschäftliche Interessen Dritter beeinflußt
werden. Verleger und Redakteure wehren derartige
Versuche ab und achten auf eine klare Trennung
zwischen redaktionellem Text und
Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken.
Werbetexte, Werbefotos und Werbezeichnungen sind
als solche kenntlich zu machen.
- Die Presse achtet das Privatleben und die
Intimsphäre des Menschen. Berührt jedoch das
private Verhalten eines Menschen öffentlichen
Interessen, so kann es auch in der Presse
erörtert werden.
Dabei ist zu prüfen, ob durch eine
Veröffentlichung Persönlichkeitsrechte
Unbeteiligter verletzt werden.
- Es widerspricht journalistischem Anstand,
unbegründete Beschuldigungen, insbesondere
ehrverletzender Natur, zu veröffentlichen.
- Veröffentlichungen in Wort und Bild, die das
sittliche oder religiöse Empfinden einer
Personengruppe nach Form und Inhalt wesentlich
verletzen können, sind mit der Verantwortung der
Presse nicht zu vereinbaren.
- Die Presse verzichtet auf eine unangemessene
sensationelle Darstellung von Gewalt und
Brutalität. Der Schutz der Jugend ist in der
Berichterstattung zu berücksichtigen.
- Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner
Zugehörigkeit zu einer rassischen, ethnischen,
religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe
diskriminiert werden.
- Die Berichterstattung über schwebende
Ermittlungs- und Gerichtserfahren muß frei von
Vorurteilen erfolgen. Die Presse vermeidet
deshalb vor Beginn und während der Dauer eines
solchen Verfahrens in Darstellung und
Überschrift jede einseitige oder
präjudizierende Stellungnahme. Ein Verdächtiger
darf vor einem gerichtlichen Urteil nicht als
Schuldiger hingestellt werden. Bei Straftaten
Jugendlicher sind mit Rücksicht auf die Zukunft
der Jugendlichen möglichst Namensnennung und
identifizierende Bildveröffentlichungen zu
unterlassen, sofern es sich nicht um schwere
Verbrechen handelt. Über Entscheidungen von
Gerichten soll nicht ohne schwerwiegende
Rechtfertigungsgründe vor deren offizieller
Bekanntgabe berichtet werden.
- Bei Berichten über medizinische Themen ist eine
unangemessene sensationelle Darstellung zu
vermeiden, die unbegründete Befürchtungen oder
Hoffnungen beim Leser erwecken könnte.
Forschungserkenntnisse, die sich in einem frühen
Stadium befinden, sollten nicht als abgeschlossen
oder nahezu abgeschlossen dargestellt werden.
- Die Annahme und Gewährung von Vorteilen jeder
Art, die geeignet ein könnten, die
Entscheidungsfreiheit von Verlag und Redaktion zu
beeinträchtigen, sind mit dem Ansehen, der
Unabhängigkeit und der Aufgabe der Presse
unvereinbar. Wer sich für die Verbreitung der
Unterdrückung von Nachrichten bestechen läßt,
handelt unehrenhaft und berufswidrig.
- Es entspricht fairer Berichterstattung, vom
Deutschen Presserat öffentlich ausgesprochene
Rügen abzudrucken, insbesondere in den
betroffenen Publikationsorganen.
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